Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB
als Grundlage für Ankaufs- und Verkaufsentscheidungen
Verkäufer und Käufer erhalten eine zuverlässige Grundlage zur Entscheidungsfindung. Als Sachverständiger eruiere ich hierbei zahlreiche wertsteigernde oder -mindernde Tatsachen, die üblicherweise von Dritten, z.B. Maklern oder Notaren nicht benannt werden. Zudem erhalten Sie bereits zahlreiche Unterlagen die später von Kreditinstituten verlangt werden.
im Rahmen von Vermögensauseindersetzungen bei Ehescheidungen
Im Rahmen einer Ehescheidung ist die Wertsteigerung oder -minderung eines Grundstücks Bestandteil des ausgleichspflichtigen Vermögens. Hierzu sind Anfangs- und Endvermögen zu verschiedenen Stichtagen zu ermitteln. Ich helfe Ihnen hierbei neutral und nach den Vorgaben der Beteiligten. Hierdurch können in vielen Fällen kostspielige und aufreibende gerichtliche Vermögensstreitigkeiten vermieden werden. Wir beraten Sie darüber hinaus bei Fragen der Umfinanzierung, des Verkaufs oder der Übernahme durch einen der Beteiligten.
als Bedarfswertgutachten für steuerliche Zwecke
a) im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Im Rahmen des am 1. Jan. 2009 in Kraft getretenen Erbschaftssteuerreformgesetz wurde der Forderung des Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen, Immobilien im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer gegenüber sonstigen Vermögenswerten nicht mehr zu bevorteilen. Auch bei diesen ist im Rahmen der Besteuerung der "gemeine Wert" zugrunde zulegen, der im Grundsatz dem Verkehrswert entspricht.
Im Rahmen der steuerlichen Massenbewertung hat der Gesetzgeber jedoch eine Reihe von Vereinfachungen vorgenommmen, die fallweise zu einem überhöhten "gemeinen Wert" und enstprechend zu überhöhten Erschafts- und Schenkungssteuern führen können. Nach § 198 Bewertungsgesetz (BewG) kann durch ein qualifiziertes Gutachten dem Finanzamt jedoch ein geringerer Wert nachgewiesen werden. Die Steuerlast kann sich hierdurch wesentlich erniedrigen. Sprechen Sie mich für weitergehende Informationen an.
b) im Rahmen der Vermögensbewertung nach HGB bzw. IAS / IFRS
Ich erstelle für steuerliche Zwecke Wertgutachten auf Grundlage des HGB bzw. IAS / IFRS.
Versicherungsgutachten
Im Rahmen der erforderlichen Gebäudeversicherung ziehen die Versicherungsunternehmen die sogenannten 1914-er Gebäudewerte heran. Hierzu werden, aus mehr oder weniger historischen Gründen, die Herstellungskosten aus dem Jahr 1914 herangezogen und mittels von Indizes auf neuzeitliche Herstellungskosten hochgerechnet. Naturgemäß gibt der so ermittelte Gebäudewert nicht den wahren Wert der Immobilie wieder und birgt das Risiko der Unter- oder Überversicherung. Ich ermittle für Sie den richtigen Versicherungswert Ihrer Immobilie.
Beleihungswertgutachten für finanzwirtschaftliche Zwecke
Zweck von Beleihungswertgutachten ist die Sicherstellung der durch die Kreditinstitute bereit gestellten Geldbeträge. Der Beleihungswert ist auf Grundlage der Beleihungswertermittlungs Verordnung (BelWertV) zu ermitteln, die zahlreiche Sondervorschriften zur Ermittlung des Beleihungswerts enthält. Dieser weicht daher üblicherweise von dem Verkehrswert nach § 194 BauGB ab.
Gutachten im Rahmen der Zwangsversteigerung
Zwangsversteigerungsgutachten werden in der Regel durch die Gerichte beauftragt. Diese wirken durch die Festsetzung von Wertgrenzen nach § 74 a und § 85 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung (ZVG) einer Vermögensverschleuderung entgegen und dienen pot. Erwerbern zur Information. Die Gutachten sind auf Grundlage des Gesetzes über die Zwangsversteigerung zu erstellen. Zahlreiche Sondervorschriften führen dazu, dass der Wert im Zwangsversteigerungsverfahren i.d.R. nicht mit dem Verkehrswert identisch ist.
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